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Sie haben ein Anliegen für die Vahr?

Dann haben Sie die Möglichkeit, einen Bürger*innenantrag zu stellen.

Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie wohnen in der Vahr und
  • Ihr Anliegen sollte beiratsbezogen und von öffentlichem Interesse sein.

Beispiele hierfür sind: Aufstellung von Fahrradbügeln, Baumschutzmaßnahmen, Schulwegsicherung, Umbenennung von Straßen oder die Anbringung von Straßennamenlegenden, Einrichtung von Spielflächen usw.

Wenn Sie grundsätzlich einen Bürgerantrag stellen dürften, aber nicht in der Vahr wohnen, dann muss sich der Beirat einverstanden erklären, ihn trotzdem zu behandeln.

Wie kann ein Bürgerantrag gestellt werden?

Sie können Ihren Bürgerantrag formlos, schriftlich oder mündlich einreichen. Wer einen Bürgerantrag stellt, muss mit der Veröffentlichung des eigenen Namens einverstanden sein. Ansonsten kann ein Bürgerantrag nicht behandelt werden. Die Zustimmung zur Nennung des Namens kann auch jederzeit widerrufen werden.

Was passiert als nächstes?

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird sich der Beirat innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit Ihrem Antrag beschäftigen. Dies kann im Beirat oder in einem Fachausschuss erfolgen. Innerhalb der sechs Wochen muss der Beirat allerdings nicht zu einem Votum kommen.
Über das Ergebnis der Beratung werden Sie schriftlich informiert.